Rauchschwalben-Nest

Nesterschutz

Die Vögel tragen auf vielfältige Weise zum Funktionieren von Ökosystemen bei. Zudem erfreuen sie uns mit ihren Gesängen und Flugspielen. Gerade Mauersegler und Mehlschwalben gehören bei uns einfach zum Dorf- und Stadtbild. Viele Menschen versuchen daher mit grossem Engagement, diesen Vögeln eine Ansiedlung an ihrem Haus zu ermöglichen. Die Bestände der Vögel sind jedoch nur gesichert, wenn eine ausreichende Fortpflanzung stattfinden kann. Deshalb ist der Schutz des Brutgeschäfts, der Nester, Eier und Jungvögel in der Schweiz klar geregelt.

In den allermeisten Fällen lassen sich Lösungen finden, die sowohl dem Natur- und Vogelschutz gerecht werden, als auch den Anliegen der Besitzer von Land und Liegenschaften entgegen kommen. Es ist aber auch wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen, die in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind (JSG, NHG, NHV, Berner Konvention, Internationale Übereinkunft zum Schutze der Vögel).

Alle Nester sind geschützt

Nester mit Eiern und Jungvögeln aller Arten sind streng geschützt und dürfen nicht entfernt werden. Bei den geschützten Arten darf das ganze Brutgeschäft vom Bezug des Brutorts bis zum Ausfliegen der Jungen nicht gestört werden. Die Kantone können in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen von diesen beiden Regelungen erteilen.

Nach der Brutzeit

Viele Arten wie Rotkehlchen oder Amsel benützen ihr Nest nur einmal und bauen im nächsten Jahr ein neues. Solche Nester geniessen nach Ausfliegen der Jungvögel keinen Schutz mehr. Andere Arten wie Mehlschwalbe oder Mauersegler hingegen sind darauf angewiesen, dass ihr Nest über den Winter erhalten bleibt, da sie es im Frühling wieder benützen können müssen. Solche Nester gehören zum Lebensraum dieser Arten und sind geschützt. Sie dürfen auch ausserhalb der Brutzeit nur nach einer Interessenabwägung entfernt werden. Sollte das Interesse an der Entfernung überwiegen (z. B. bei notwendigen Renovationsarbeiten, Wärmedämmung), muss der Nistplatz nach den Arbeiten wiederhergestellt oder in unmittelbarer Nähe Ersatz geschaffen werden. Bei den Schwalben zum Beispiel mit Nisthilfen möglichst auf derselben Seite des Hauses oder ganz in der Nähe. Wenn die Nistplätze Anfang März wieder bereitstehen, dann stehen die Chancen gut, dass die Vögel zurückkehren.

In der Praxis werden diese gesetzlichen Grundlagen nur im Notfall durchgesetzt werden müssen. Vielmehr ist es das Ziel, tragbare Lösungen mit allen Beteiligten zu finden, um ein friedliches Zusammenleben zwischen Vögeln und Menschen zu ermöglichen.
    


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