BirdLife Schweiz

Statuten

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Die wichtigsten Artikel

Art. 2 Zweck

  1. BirdLife Schweiz bezweckt im Rahmen eines umfassenden Umweltschutzes den Schutz der Natur, insbesondere der Vögel und ihrer Lebensräume.
      
  2. BirdLife Schweiz setzt sich im weiteren für die Förderung des internationalen Natur- und Vogelschutzes ein und ist der Schweizer Partner von BirdLife International.


Art. 3 Aufgaben

BirdLife Schweiz sucht seinen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

a)    Unterstützung der Landesorganisationen, Kantonalverbände, Sektionen und Mitglieder im praktischen Natur- und Vogelschutz durch Anregungen und Anleitungen und Umsetzung eigener Projekte.

b)    Information der Natur- und Vogelschützerinnen und -schützer, der Öffentlichkeit und ihrer Vertreter.

c)     Vertretung der Naturschutzanliegen bei politischen Entscheiden, insbesondere mit Stellung nahmen, Initiativen, Rechtsmitteln u.a.

d)    Förderung der Aus- und Weiterbildung der Natur- und Vogelschützerinnen und -schützer.

e)    Unterstützung und Förderung der Schaffung und Pflege von Natur- und Vogelschutzgebieten sowie Kauf von Flächen für Naturschutzzwecke.

f)     Unterstützung der Forschung zur Grundlagenbeschaffung für den Naturschutz in enger Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Vogelwarte.

g)    Zusammenarbeit und Koordination mit den anderen schweizerischen Natur- und Umweltschutzorganisationen.

h)    Unterstützung internationaler Organisationen und Projekte.

i)    Zusammenarbeit mit Organisationen in der Schweiz und in anderen Ländern.

k)  Beschaffung der zusätzlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben.